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Recht Justiza Urteil Oma Enkelkind 01Enkel mussten geschenktes Geld der Oma zurückzahlen

„Mit warmen Händen schenken, statt mit kalten zu erben“ - diesen Spruch kennen viele, insbesondere unsere Großeltern. Es ist schön zu wissen und es auch erleben zu dürfen, wenn man was Gutes für die Kinder oder Enkelkinder tut. Die Gründe können unterschiedlich sein, eine finanzielle Finanzspritze fürs Haus, Auto, Wohnung, Hochzeit, für eine Zukunftsvorsorge oder sogar um steuerlich eventuelle Freigrenzen zu auszunutzen. Wenn aber die Großeltern im Pflegefall die eigenen Pflegekosten nicht mehr decken können, kann es weitreichende Folgen haben, was ein Urteil des OLG Celle (Az.: 6 U 76/19 vom 13. Februar 2020) zeigt. In diesem Fall mussten die Enkelkinder das angesparte Geld zurückzahlen, um die Pflegekosten zu decken.

 

Auch die Enkelgeneration kann zum Unterhalt der Pflegekosten herangezogen werden, z.B. durch die Rückzahlungen von Schenkungen. Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig eine private Pflegeversicherung wird, um die finanziellen „Pflegelücken“ zu schließen. Insbesondere für die zukünftigen Generationen, denn die Erwerbszeiten, Rentenansprüche, Lebenspartnerschaften und Pflegekosten sind nicht mehr die, wie es noch vor vielen Jahrzehnten war. So konnte man 1990 noch locker aus der Rente und den Zahlungen aus der Pflegepflichtversicherung i.d.R. alle Kosten bestreiten. Die Pflegekosten wachsen aber um ein vielfaches schneller als die Einkommen, so dass die Pflegelücke immer größer wird. So haben sich seit 1995 bis 2015 die Pflegekosten mehr als verdoppelt und es ist damit zu rechnen, dass dies auch so weiter geht. Wenn man nicht mehr für die eigenen Pflegekosten aufkommen kann, werden nicht nur die eigenen Vermögenswerte und das Einkommen geprüft, sondern auch die der Kinder und Enkelkinder.

 

Der Fall:

Für zwei Enkelkinder hatte die Großmutter monatlich jeweils 50 Euro auf ein Bonussparkonto überwiesen. Die konnten liefen auf den Namen der Enkelkinder. Für den Enkelsohn (geb. 2001) begann der Sparprozess am 1.02.2003 und für die Enkeltochter (geb. 2004) am 1.04. 2005.

Die Großmutter war ab dem 1.02.2015 bis zu ihrem Ableben am 29.05.2017) in vollstationäre Pflege. Die monatlichen Sparbeträge konnte sie nicht mehr leisten, da ihr gesamtes Renteneinkommen von monatlich 1.250 Euro nicht mehr ausreichte, um die Pflegekosten auszugleichen. Die Übernahme der offenen Kosten erhielt die Großmutter vom zuständigen Sozialhilfeträger in Form der „Hilfe zur Pflege“. Wenn Ämter Kosten übernehmen, so sind die Zahlungen erst einmal als „Vorauszahlungen“ zu werten, denn diese versucht das Amt sich zurück zu holen.

 

Der Sozialträger fordert in diesem Beispiel das angesparte Guthaben der Enkelkinder zurück

Der Sozialträger hatte insgesamt 25.040,93 Euro für die Großmutter aufgebracht und wollte von den Enkelkindern im September 2015 sich das Geld zurückholen. Entsprechende bestandskräftige Bescheide lagen vor. Es wurde von der Enkeltochter alle Sparbeiträge in Höhe von 5.850 Euro und vom Enkelsohn max. 6.000 Euro zurückgefordert. Bei dem Enkelsohn kann man nur auf die 10-jährige Frist zur Verjährung (§ 529 BGB) den Anspruch festsetzen. Beide Konten hatten jedoch nur ein Restguthaben von jeweils 137,10 Euro. Somit hat der Sozialträger die Klage eingereicht gegen die Enkelkinder und ihre Eltern. In der ersten Instanz (Landgericht Hannover, Az.: 6 O 270/18) hatten die beklagten Enkelkinder noch Recht bekommen, da das Gericht die Zahlungen der Großmutter als „Anstandsschenkungen“ (z.B. Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke) wertete. In solch einem Fall wären Rückforderungsansprüche ausgeschlossen. Der Sozialträger ging daraufhin in Berufung und das OLG Celle hatte die Auffassung nicht geteilt und nachteilig und kompromisslos gegen die Enkelkinder und deren Eltern entschieden. Das Gericht sah die Zahlungen nicht als Anstandsschenkungen oder als Taschengeldzahlungen an, da das Geld nicht zum Verbrauch, sondern mit dem Bonussparen ein Kapitalaufbau bestimmt war. Die Enkelkinder mussten nach rechtskräftigem Urteil ein Betrag von 5.712,90 Euro und 5.862,90 Euro zuzüglich Zinsen zurückzahlen und jeweils die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

 

Tipp:

Die leiblichen Kinder von Pflegebedürftigen werden erst ab einem Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro berücksichtigt, wenn ihrer Eltern für die Pflegekosten nicht alleine aufkommen können. Von der gesetzlichen Regelung sind Enkelkinder nicht erfasst, aber Schenkungen (Ausnahme: Anstandsschenkungen und Taschengeld) können immer innerhalb von 10 Jahren zurückgefordert werden, wenn die Pflegekosten oder Lebensunterhalt nicht mehr finanziert werden kann. Anstandsschenkungen (darunter fallen beispielsweise auch Geldgeschenke zu Geburtstagen und Hochzeiten) können jedoch nicht zurückgefordert werden.


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