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Versicherbarkeit bei psychischen Erkrankungen

Kind behindert 450x300pxTrotz psychische Erkrankungen versicherbar


In der Regel besteht selten bis gar keine Möglichkeit sich heut zu Tage zu versichern, wenn man eine ambulante oder stationäre Behandlung hatte.

 

Dabei spielt es oft nicht die Rolle warum (z.B. durch Scheidung, Todesfall, Arbeitsplatzverlust, etc.). Und dennoch gibt es Möglichkeiten, sowie in der privaten Pflege-Unfall und Pflegetagegeldversicherung. Wenn Sie Fragen zur Versicherbarkeit haben, so kontaktieren Sie uns bitte, soweit ein persönliches und kein Vermittler- bzw. Vermittlungsinteresse besteht.


Nicht nur Kinder, besonders Erwachsene leiden heute oft unter psychischer Erkrankungen. Im Alter zwischen dem 30. bis 50. ist das Risiko besonders hoch. Versicherer Fragen überwiegend nach den letzten 5 Jahren, ob eine ärztliche Behandlung auch im Rahmen einer psychischen Erkrankungen vorlag. Bereits eine Behandlung kann zur Ablehung, erhöhten Prämien oder mit Risikoausschlüssen eines Versicherungsantrages führen. Lösungen im Markt sind selten und dennoch gibt sie es.

Pflegebedürftigkeit und dann ... ?

Bevor Sie sich hier auf pflege-tarif.de informieren, sollten Sie sich 5 Minuten Zeit nehmen und sich diesen Kurzfilm ansehen. Neben den vielen finanziellen Dingen und den vielen rechtlichen Auseinandersetzungen die mit der Pflege zu tun haben, sollten wir nicht vergessen, wie es mit der Geburt begann und das auch die Zeit kommen wird, an der man Einiges zurückgeben sollte. Natürlich wird es auch Menschen unter uns geben, die nicht so wohlbehütet aufgewachsen sind wie man es sich gewünscht hat, aber vielleicht kann man durch das Geben und ein wenig Verständnis, Einiges wieder zurückholen. Ich sage jedenfalls, Danke liebe Eltern.

Das Lied ist von Ludovico Einaudi und heißt "Giorni Dispari Mauritius Piano".

Verhinderungspflege

Kein "Tageshöchstsatz" Die Praxis der privaten Krankenversicherungsunternehmen, die Kostenerstattung für die Verhinderungspflege auf 100 DM pro Tag zu begrenzen, hat das Bundessozialgericht (BSG) mit zwei Urteilen vom 17.05.2000 (Az.: B 3 P 7/99 R und B 3 P 9/99 R) für unrechtmäßig erklärt.


Gleichzeitig hat es wichtige Grundsätze für die Erbringung der Verhinderungspflege aufgestellt. (BSGU0104) Anerkannt wird zunächst, dass der Umfang der von der Verhinderungspflege abzudeckenden Leistungen über die normalerweise von der Pflegeversicherung zu erbringenden hinaus geht. Liege bei dem Pflegebedürftigen eine geistige Behinderung vor, so umfasse die Verhinderungspflege auch dessen allgemeine Beaufsichtigung. Unter diesem Aspekt sei bei diesem Personenkreis die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung anzuerkennen. Ferner wird anerkannt, dass nach der Änderung des § 39 SGB XI durch das 1. SGB XI-Änderungsgesetz ab dem 25.06.1996 der Aufenthalt in einem Feriencamp oder Ferienheim einer Behinderteneinrichtung als Verhinderungspflege anzuerkennen sei.

Bei einer solchen Form der Verhinderungspflege ist nicht zu prüfen, ob der Urlaub der Pflegeperson sich an der Ferienmaßnahme für den Pflegebedürftigen orientiere oder umgekehrt. Wichtig sei, dass die Pflegeperson von der Pflege entlastet werde. Strenge Anforderungen stellt das BSG allerdings an die Abgrenzung der Kosten bei derartigen Maßnahmen. Deren pauschale Veranschlagung mit einem bestimmten Anteil des Gesamtpreises der Reise hält es für nicht ausreichend: "Denn bei einer Verhinderungspflege, die in einem Ferienheim einer Behinderteneinrichtung stattfindet, sind nur die Aufwendungen, die für die umfassende Betreuung des Pflegebedürftigen anfallen, erstattungsfähig." – An die Träger derartiger Maßnahmen gewandt. Fährt es fort: "Für die Zukunft empfiehlt es sich, dass der Träger der Behinderteneinrichtung nicht nur – wie hier – den Endpreis nennt, sondern den Preis nach Einzelleistungen (Aufwendungen für die Betreuung, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Fahrkosten usw.) aufschlüsselt.

Dabei genügt es jedoch nicht, für die Betreuung nur die jeweiligen Beträge aufzuführen. Um dem Versicherungsträger die Nachprüfung der Einzelleistungen und der angesetzten Beträge im Sinne einer Plausibilitätskontrolle zu ermöglichen, ist es erforderlich, im Einzelnen auch darzulegen, wie sich diese Aufwendungen zusammensetzen (bei Ferienreisen: Zahl der an der Reise teilnehmenden Pflegebedürftigen, Zahl der Betreuer und Pfleger, Aufwendungen des Trägers für die Gehälter, die Steuern und die Sozialabgaben der Mitarbeiter während der Reise)." Wichtig ist auch die Feststellung, dass Ansprüche aus einer privaten Pflegeversicherung ausschließlich dem Versicherungsnehmer zustehen, also der Person, die die Versicherung abgeschlossen hat.

(Bernd Masmeier)
Quelle: www.bvkm.de

Pflegebeitrag muss schon 2014 steigen

Eine Finanzreform in der Pflegeversicherung ist trotz der wieder günstigen Konjunkturlage schneller nötig als bisher angenommen. Die Modellrechnung passt nicht in Röslers Kalkül.

Berlin – Eine Finanzreform in der Pflegeversicherung ist trotz der wieder günstigen Konjunkturlage schneller nötig als bisher angenommen. In einer neuen Prognose geht das Bundesgesundheitsministerium davon aus, dass ohne eine Reform der Satz bereits 2014 von jetzt 1,95 auf dann 2,1 Prozent des Einkommens steigen müsste.

Quelle:http://www.fr-online.de/politik/pflegebeitrag-muss-schon-2014-steigen/-/1472596/4886800/-/index.html

Der zusätzliche Leistungsbetrag

Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz können einen zusätzlichen Leistungsbetrag von bis zu 2.400 Euro pro Jahr erhalten.

Seit 01.04.2002 besteht ein weiterer Leistungsanspruch für Menschen, die zu Hause betreut werden und der Bedarf an Hilfe über den beschriebenen Hilfebedarf nach SGB XI liegt. Das könnte dann der Fall sein, wenn z.B. die Betroffenen an demenzbedingte Fähigkeitsstörungen und psychischen Erkrankungen oder an einer geistigen Behinderung leiden. Der Anspruch besteht also auch dann, wenn die über die Pflegestufe hinaus, ein dauerhaft erheblicher Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung vorhanden ist, was sich u.a. am individuellen Bedarf orientiert. Also wenn noch kein erheblicher Pflegebedarf vorliegt, aber ein Betreuungsbedarf besteht, können Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz den Leistungsbetrag beantragen. Dieser wird in zwei unterschiedliche Höhen geleistet, je nach festgestelltem Betreuungsaufwand. Zusätzliche Leistungen werden für ambulante, sowie auch für stationär versorgte Demenzkranke gezahlt.

 

Dieser Bedarf wird durch ein Screening festgestellt, was insbesondere die Verhaltensauffälligkeiten berücksichtigt, wie z.B. die Aggressivität, das Schlagen, Schreien, auch das Weglaufen, sowie das häufige Ausziehen der Sachen. beschreiben. Es gibt unterschiedliche Testmethoden, z.B. der Uhrentest oder Mini-Mental-Status-Test.

 

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II mit der Gültigkeit ab 01.01.2017 besteht ein Bestandsschutz bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in der vollstationären Pflege, wenn der neu eingeführte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) höher als der bisherige individuelle Eigenanteil im Dezember 2016 ist. Von der Pflegekasse ist zum eigentlichen Leistungsbetrag nach § 43 von Amts wegen ein monatlicher Zuschlag (Besitzstand) in Höhe der Differenz an die Pflegeeinrichtung zu zahlen.

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